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Das Transparenzregister – Was eingetragene Vereine wissen sollten

  • ckanneberg
  • 19. Juni
  • 5 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es in Deutschland das Transparenzregister. Es dient der Erfassung sogenannter „wirtschaftlich Berechtigter“ und soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorbeugen. Auch Chöre, die als eingetragene Vereine (e.V.) organisiert sind – unabhängig von Größe, Zweck oder Gemeinnützigkeit – sind zur Eintragung verpflichtet.


Die gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt die Eintragung automatisch, sofern der Vorstand korrekt und vollständig im Vereinsregister hinterlegt ist (§ 20a GwG). Die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ sind bei eingetragenen Vereinen in der Regel nämlich die Vorstandsmitglieder. In diesem Fall müsst ihr nichts selbst eintragen, denn das Register übernimmt die Daten direkt. Dieses Verfahren wurde speziell für Vereine geschaffen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Das bedeutet konkret: Haltet eure Eintragungen im Vereinsregister aktuell, insbesondere bei Vorstandswechseln. Dann ist euer Chor i. d. R. korrekt und automatisch im Transparenzregister vermerkt.


Ebenfalls wichtig: Gemeinnützige Vereine sind ab 2024 automatisch von der Jahresgebühr befreit. Ein Antrag ist nicht mehr nötig. Nur falls euch trotzdem ein Gebührenbescheid erreicht, ist es sinnvoll, dies direkt beim Transparenzregister zu klären. Schaut unter zer.bzst.de, ob ihr im Zuwendungsempfängerregister als gemeinnützig gelistet seid.


Nur in wenigen Fällen ist Handlungsbedarf nötig – etwa, wenn ihr früher manuell Daten eingetragen oder Änderungen direkt im Transparenzregister vorgenommen habt. Dann ist die automatische Eintragung deaktiviert, lässt sich aber auf Wunsch wieder reaktivieren. Auch wenn Personen außerhalb des Vorstands maßgeblichen Einfluss auf den Verein haben (z. B. laut Satzung), muss der Verein selbst eine Eintragung vornehmen.

Sollten Unstimmigkeiten festgestellt werden, zum Beispiel durch eine Bank oder einen Notar, bekommt der Verein eine sogenannte Unstimmigkeitsmeldung. Diese verpflichtet zur Prüfung und ggf. Korrektur der Angaben, führt aber nicht automatisch zu einem Bußgeld – außer wenn der Verein trotz Aufforderung nicht reagiert.

Es lohnt sich also, mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ob alle Angaben im Vereinsregister korrekt und aktuell sind. Nur dann ist gewährleistet, dass auch die Eintragung im Transparenzregister stimmt – ohne dass der Chor zusätzlich etwas tun muss.


Kontaktaufnahme mit dem Transparenzregister unter: www.transparenzregister.de/kontakt 

 

❓ Häufige Fragen (FAQ) zum Transparenzregister für Chöre und Vereine

1. Was genau ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes, zentrales Register, das Informationen über die „wirtschaftlich Berechtigten“ von juristischen Personen sammelt. Es dient dazu, mehr Klarheit darüber zu schaffen, wer Kontrolle über eine Organisation hat – um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erschweren.


2. Was haben ehrenamtliche eingetragene Vereine mit Geldwäsche zu tun?

Sie gehören zu den Rechtsformen, in denen es theoretisch möglich ist, die Identität der Verantwortlichen zu verschleiern und Gelder aus illegalen Aktivitäten in den regulären Finanzkreislauf einzuschleusen.


3. Was bedeutet „wirtschaftlich Berechtigter“ bei einem Chor oder Verein?

Der Begriff klingt kompliziert, ist bei Vereinen aber relativ klar: In den meisten Fällen sind das die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands nach § 26 BGB. Sie gelten als sogenannte „fiktiv wirtschaftlich Berechtigte“, da sie den Verein rechtlich vertreten.

Nur wenn andere Personen zusätzliche Kontrolle oder Einfluss über den Verein haben (z. B. durch besondere Rechte in der Satzung), müssen diese ggf. zusätzlich gemeldet werden. In solchen Fällen müsst ihr diese Person manuell im Transparenzregister eintragen. Die automatische Übernahme aus dem Vereinsregister greift dann nicht. Wichtig ist: Dokumentiert nachvollziehbar, warum diese Person als wirtschaftlich berechtigt gilt – z.B. durch Protokolle, Satzungsergänzungen o.a. Nachweise über ihre tatsächliche Einflussnahme.


4. Müssen wir als Chor aktiv eine Meldung abgeben?

Nein – solange die Daten im Vereinsregister korrekt und vollständig sind. Das Transparenzregister übernimmt die dort hinterlegten Informationen automatisch. Eine aktive Meldung ist nur dann erforderlich, wenn:

  • Ihr die Daten eures Vorstandes im Vereinsregister nicht aktuell haltet.

  • Es zusätzliche wirtschaftlich Berechtigte gibt.

  • Das Vereinsregister falsche Angaben (z.B. Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland) enthält.

  • Ihr nach einer von euch initiierten Änderung im Transparenzregister keine automatische Eintragung reaktiviert habt.


5. Was ist die automatische Eintragung nach § 20a GwG? Wann ist sie nicht möglich?

Seit dem 1. Januar 2023 werden alle eingetragenen Vereine automatisch im Transparenzregister geführt – auf Basis der Daten aus dem Vereinsregister. Dabei gelten alle Vorstandsmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte. Diese Eintragung entlastet Vereine, weil keine separate Meldung notwendig ist.

Bestehen externe wirtschaftlich Berechtigte oder hat ein Vorstandsmitglied mehrere Staatsangehörigkeiten bzw. Wohnsitz im Ausland, ist die automatische Eintragung nicht möglich.


6. Wie können wir überprüfen, ob die automatische Eintragung aktiv ist?

Auf www.transparenzregister.de könnt ihr kostenlos ein Konto einrichten und Einsicht in eure Angaben nehmen. Dort seht ihr, ob die automatische Eintragung greift oder eigene Meldungen vorgenommen wurden. Doch Vorsicht: wenn Dokumente abgerufen oder per Post bestellt werden, fallen Kosten an.


7. Was passiert, wenn wir unseren Vorstand nicht aktuell im Vereinsregister führen?

Dann funktioniert die automatische Eintragung nicht mehr zuverlässig. Wenn der aktuelle Vorstand nicht korrekt im Register erfasst ist, muss der Chor selbst eine Meldung im Transparenzregister vornehmen. Fehlen oder veraltete Daten können sogar zu einer Unstimmigkeitsmeldung führen.


8. Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung?

Eine Unstimmigkeitsmeldung erfolgt, wenn Dritte (z. B. Banken, Notare) Hinweise darauf haben, dass die Angaben im Transparenzregister nicht mit anderen Datenquellen übereinstimmen. Der Verein wird schriftlich kontaktiert und zur Prüfung aufgefordert. Wichtig: Solche Meldungen bedeuten nicht automatisch ein Bußgeld – aber eine Reaktion ist zwingend erforderlich.


9. Was tun wir bei manueller Änderung oder manueller Eintragung im Transparenzregister – und wie reaktivieren wir die automatische Eintragung?

Wenn euer Verein früher eine manuelle Meldung beim Transparenzregister abgegeben oder dort eine Änderung an den automatisch übernommenen Daten vorgenommen hat (z. B. andere Staatsangehörigkeit, nachträglicher Eintrag eines Vorstandsmitglieds), dann ist die automatische Eintragung inaktiv. Das gilt auch dann, wenn nur ein kleiner Teil geändert wurde.

Wenn jetzt wieder nur noch die im Vereinsregister gemeldeten Vorstandsmitglieder relevant sind, könnt ihr über das Transparenzregister-Portal die Reaktivierung der automatischen Eintragung nach § 20a GwG beantragen. Damit wird euer Verein wieder automatisch geführt – ohne dass ihr neue Meldungen machen müsst, solange das Vereinsregister aktuell ist.


10. Trotz automatischer Gebührenbefreiung einen Bescheid erhalten – was tun?

Die Jahresführungsgebühr für das Transparenzregister fällt grundsätzlich an, sobald euer Chor als eingetragener Verein existiert – auch bei automatischer Eintragung. Aber: Wenn euer Chor als gemeinnützig anerkannt ist, solltet ihr seit 2024 automatisch davon befreit sein. Wendet euch in diesem Fall direkt an das Transparenzregister, um den Sachverhalt zu klären.

Bei Sondergebühren (z. B. postalische Zustellung von Dokumenten): Der Gesetzgeber hat lediglich eine Befreiung von der Jahresführungsgebühr vorgesehen. Andere Gebühren sind von der Gebührenbefreiung ausgenommen.


11. Können wir eine Gebührenbefreiung für 2023 und früher rückwirkend beantragen?Die automatische Befreiung von der Jahresgebühr gilt erst ab dem Gebührenjahr 2024, wenn euer Chor als gemeinnütziger Verein im Zuwendungsempfängerregister geführt wird. Für frühere Jahre musste in vielen Fällen noch ein Befreiungsantrag gestellt werden. Falls ihr für diese Jahre einen Gebührenbescheid erhalten habt, ist dieser zu begleichen. Eine rückwirkende Befreiung für frühere Gebührenjahre ist nicht möglich.


12. Wie lange muss eine Rechtseinheit an das Transparenzregister melden?

Solange der Verein im Vereinsregister eingetragen ist, besteht Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister – auch im Falle einer Auflösung. Erst wenn die Eintragung im Vereinsregister gelöscht wurde, endet die Meldepflicht.

 
 
 

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